Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen safeXcon GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Marko Richter , Rheinpromenade 11, 40789 Monheim am Rhein, im folgenden „safeXcon“ und dem Kunden, im Folgenden „Auftraggeber“, als Dienstleistungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nicht explizit schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

(2) safeXcon bietet verschiedene Beratungs- und Dienstleistungen an. In diesem Rahmen erbringt safeXcon seine Leistungen insbesondere auf den Gebieten Gefahrgut, Arbeitssicherheit, Abfall und Gefahrstoffe.

(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich im eigenen Interesse, alle relevanten Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu erbringen.

(4) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen safeXcon und dem Auftraggeber, ohne dass es erneut der Einbeziehung bedarf. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch safeXcon ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung des Angebotsschreibens der safeXcon oder eines gesonderten Vertragsdokumentes durch beide Vertragsparteien oder durch Ausführung der vom Auftraggeber angeforderten Arbeiten durch die safeXcon zustande.

(2) Sofern der Auftraggeber der safeXcon ohne vorheriges Angebot safeXcon beauftragt (Angebot), ist safeXcon in ihrem alleinigen Ermessen zur Annahme der Bestellung durch schriftliche Erklärung der Annahme (einschließlich einer solchen auf elektronischem Wege) oder durch Erbringung der beauftragten Leistungen berechtigt.

(3) safeXcon ist berechtigt, einen Dienstleistungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, z.B. wenn safeXcon aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen die Leistung nicht erbringen kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch von safeXcon für die bis zur Ablehnung der Dienstleistung entstandenen Leistungen erhalten.

§ 3 Inhalt des Dienstleistungsvertrages

(1) safeXcon erbringt seine Dienste gegenüber dem Auftraggeber in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten in den oben genannten Bereichen anwendet. Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Auftraggebers kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Rahmen der Dienstleistung von safeXcon erstellten Informationsmaterialien, Berichte und Analysen nur für eigene Zwecke zu verwenden. Der Auftraggeber erhält das ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht daran. Sämtliche Dokumente und Tabellen sind entweder personenbezogen und nicht von Dritten nutzbar oder von safeXcon individuell für den Auftraggeber erstellt.

(3) Sämtliche Unterlagen von safeXcon sind urheberrechtlich geschützt. Dies betrifft sowohl Inhalte von auf der Webseite von safeXcon und sonstige Unterlagen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, derartige Unterlagen zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Der Auftraggeber ist auch nicht berechtigt, ohne ausdrückliche Erlaubnis von safeXcon Bild-, Film- oder Tonaufnahmen von den Methoden der Dienstleistung zu machen.

(4) Für den Umfang der Leistung ist nur eine von beiden Seiten abgegebene übereinstimmende Erklärung maßgeblich. Liegt eine solche nicht vor, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung der safeXcon maßgebend.

§ 4 Durchführung der Dienstleistung

(1) Die Dienstleistung beruht auf Kooperation. Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Dienstleistung oder Umsetzung der erteilten Empfehlungen nicht verpflichtet. Der Auftraggeber erkennt an, dass alle Schritte und Maßnahmen, die im Rahmen der Erbringung der Dienstleistung von ihm unternommen werden, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegen. Mit der Durchführung der Dienstleistung wird nicht gleichzeitig Gewähr für die Ordnungsgemäßheit (einwandfreie Beschaffenheit) und Funktionsfähigkeit der begutachteten oder geprüften Teile oder Einrichtungen des Auftraggebers übernommen. Bei Prüfaufträgen ist safeXcon nicht verantwortlich für die Richtigkeit oder Überprüfung bzw. Einhaltung der ihren Prüfungen und Begutachtungen zugrunde liegenden Vorschriften, Normen, technischen Regeln, Programmen, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist

(2) safeXcon ist berechtigt, die Durchführung einer Dienstleistung zu verschieben, sofern bei ihm oder einem dritten, von ihm eingeschalteten Leistungserbringer eine Verhinderung, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Naturkatastrophen, Unwetter, Verkehrsbehinderung oder Krankheit eintritt, die safeXcon ohne eigenes Verschulden daran hindern, das die Dienstleistung zum vereinbarten Termin durchzuführen. Ein Schadensersatzanspruch für den Auftraggeber besteht in diesem Fall nicht.

(3) safeXcon ist berechtigt, Anpassungen an dem Inhalt oder dem Ablauf der Dienstleistung aus fachlichen Gründen vorzunehmen, etwa wenn Bedarf für eine Aktualisierung oder Weiterentwicklung des Dienstleistungs-Inhaltes besteht, sofern dadurch keine wesentliche Veränderung des Dienstleistungs-Inhaltes eintritt und die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist.

(5) safeXcon muss die Dienstleistung nicht selbst durchführen. safeXcon ist berechtigt die Durchführung der Dienstleistung an Dritte, z.B. an Subunternehmer zu übertragen.

§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber gewährleistet, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen seinerseits, seiner Erfüllungsgehilfen oder Dritter rechtzeitig und für safeXcon kostenlos erbracht werden. Verstößt der Auftraggeber dagegen kann er Ansprüche bzgl. daraus resultierender Verzögerungen der vertraglich geschuldeten Leistung nicht geltend machen. Der Auftraggeber trägt jeglichen Mehraufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge verspäteter, unrichtiger oder lückenhafter Angaben oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkungshandlungen wiederholt werden müssen oder sich verzögern. SafeXcon ist auch bei Vereinbarungen eines Fest- oder Höchstpreises berechtigt, diesen Mehraufwand zusätzlich abzurechnen.

(2) Für die Durchführung der Leistungen notwendige Prüfobjekte, Dokumente, Hilfsstoffe, Hilfskräfte und andere Unterlagen oder vereinbarte Leistungen sind vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(3) Im Übrigen müssen die Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers den jeweils gültigen Rechtsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.

(4) Wird von Seiten des Auftraggebers ein zuvor bestätigter Besuchstermin nicht spätestens 14 Tagen vor dem vereinbarten Termin abgesagt, so hat der Auftraggeber die dadurch entstehenden Kosten gemäß der gültigen Preisliste zu ersetzen. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass safeXcon ein Schaden nicht oder nicht in geltend gemachter Höhe entstanden ist.

§ 6 Vergütung/ Zahlungsmodalitäten

(1) Eine Zahlung ist gegenüber safeXcon im Voraus unmittelbar nach Vertragsschluss durch den Auftraggeber mit den angegebenen Zahlungsmitteln zu tätigen. Die Zahlung ist fällig spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung

(2) Soweit nicht anders vereinbart, hat die Zahlung bis zu dem vereinbarten Termin zu erfolgen, ansonsten behält sich safeXcon vor, die Leistungserbringung bis zur Vollständigen Zahlung zu verweigern. Dies gilt insbesondere für Online-Unterweisungen.

(3) safeXcon ist berechtigt für Arbeiten zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, sowie für Arbeiten an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen Zuschläge gemäß Preisliste zu verlangen.

(4) Ist bei der Erteilung des Auftrags der Leistungsumfang und die Vergütung nicht schriftlich festgelegt, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand und nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisen von safeXcon.

(5) Im Falle des Verzugs des Auftraggebers ist safeXcon zur Zurückhaltung der vereinbarten Leistungen berechtigt. Zurückbehaltene, noch ausstehende Leistungen wird safeXcon während des Verzugs des Auftraggebers nur gegen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen ausführen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

(6) Alle Preise in den Preislisten oder Angeboten von safeXcon sind Nettopreise.

§ 7 Laufzeit und Kündigung

(1) Die Laufzeit des Dienstleistungsvertrags ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Enthält der Vertrag keine bestimmte Laufzeit gilt er als für ein (1) Jahr geschlossen. Der Dienstleistungsvertrag endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder Laufzeit nach Satz 1, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(2) Verträge über die Bestellung von externen Gefahrgutbeauftragten, externen Gefahrstoffbeauftragten, externer Brandschutzbeauftragter, externe Fachkraft für Arbeitssicherheit, externer Abfallbeauftragter haben eine Laufzeit von drei (3) Jahren, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde. Sie können mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Laufzeitende gekündigt werden. Erfolgt die Kündigung nicht oder nicht rechtzeitigt verlängert sich der Vertrag jeweils automatisch um weitere drei (3) Jahre.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

(4) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 8 Schutzrechte von safeXcon und Dritter

(1) Sämtliche Rechte an den Ergebnissen der Dienstleistung, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit von safeXcon für den Auftraggeber stehen, insbesondere sämtliche urheberrechtlichen Nutzungsrechte, sämtliche Designrechte, sämtliche Marken- und Kennzeichenrechte sowie sonstige Immaterialgüterrechte (einschließlich aller Entwicklungsstufen), stehen ausschließlich und uneingeschränkt safeXcon zu.

(2) safeXcon behält dauerhaft das Recht an seinem Logo und seiner Marke. Die Marke und das Logo von safeXcon dürfen ohne dessen Zustimmung nicht durch den Auftraggeber verwendet werden.

(3) Werden durch die vertragsgemäße Nutzung der von safeXcon erstellten Arbeitsergebnisse Schutzrechte Dritter verletzt, wird der Auftraggeber safeXcon von gerichtlich rechtskräftig festgestellten Ansprüchen Dritter aufgrund bestehender Schutzrechte Dritter freistellen, soweit die Arbeitsergebnisse auf Vorgaben oder Beistellungen des Auftraggebers beruhen. Der Auftraggeber wird safeXcon unverzüglich schriftlich von geltend gemachten Ansprüchen unterrichten.

§ 9 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei (“Empfänger”) wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

(2) Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

(3) Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die offenlegende Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.

(4) Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Unterauftragnehmer- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Unterauftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht so weit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.

(5) Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die
a) bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt werden;
b) die der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder
c) der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der offenlegenden Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.
Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.

(6) Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen, für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.

(7) safeXcon ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist. Dies gilt nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.

§ 10 Haftung

(1) safeXcon haftet dem Auftraggeber gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(2) In sonstigen Fällen haftet safeXcon – soweit in Abs. 3 nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie als Auftraggeber regelmäßig vertrauen dürfen (so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 ausgeschlossen.

(3) Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt.

§ 11 Datenschutz

(1) safeXcon erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten nur, soweit diese für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Abwicklung, Erfüllung und Änderung des mit dem Auftraggeber begründeten Vertragsverhältnisses erforderlich sind und/oder soweit der Auftraggeber in die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung eingewilligt hat.

(2) Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich ist, dient Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO als Rechtsgrundlage. Dies gilt auch für Verarbeitungsvorgänge, die zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sind.

(3) Soweit der Auftraggeber eine Einwilligung in die Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung seiner Daten abgegeben hat, kann dieser seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Widerrufsempfängerin ist safeXcon.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen des jeweiligen Dienstleistungsvertrages ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Dienstleistungsvertrags insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) safeXcon behält sich vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachträglich zu ändern. In diesem Fall wird safeXcon den Auftraggeber über die Änderungen rechtzeitig (mindestens sechs Wochen) im Voraus benachrichtigen. Widerspricht der Auftraggeber den Änderungen nicht wenigstens vier Wochen nach Zugang der Benachrichtigung, gelten diese als vom Auftraggeber angenommen. Widerspricht der Auftraggeber den Änderungen, hat safeXcon das Recht, das Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber außerordentlich und fristlos zu kündigen. In der Benachrichtigung über die Änderungen wird safeXcon den Auftraggeber auch über die Möglichkeit des Widerspruchs und die Rechtsfolgen des unterlassenen Widerspruchs informieren

(4) Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz von safeXcon.